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Unsere Satzung

SATZUNG TURNVEREIN WISSKIRCHEN

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein trägt den Namen Turnverein Wisskirchen 1913 e.V.
2. Sitz des Vereins ist Wißkirchen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Euskirchen unter der VR-Nr. 280 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Organisation und Durchführung eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes, sportlicher Veranstaltungen, die Bereitstellung von Sportkursen sowie aller Maßnahmen zur Förderung der Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die zu satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Bestätigung des Erwerbs der Mitgliedschaft übersendet der Vorstand eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne eine Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
4. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeitsarbeit schädigen, sich unehrenhaft verhalten, satzungsgemäße Auflagen nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 7 Beiträge
1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Der Verein ist berechtigt Familienbeiträge festzulegen. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Bedarf, oder wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt haben.
5. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, sofern der Antrag 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 30.11. des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Beschluss und Genehmigung des Haushaltsplans für das nachfolgende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c. Beschluss über Satzungsänderungen
d. Wahl des Vorstandse. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Ernennung von Ehrenmitgliederni. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt
j. Beschlussfassung über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Vereins
k. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
9. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
10. Vor Vollendung des 16.Lebensjahres sind Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Diese üben ihr Stimmrecht in der Jugendversammlung aus.
11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Soweit ein Viertel dieser Mitglieder dieses beantragen, erfolgen Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung.
12. Satzungsänderungen, Fusion und Verschmelzung bedürfen zu ihrer Beschlussfassung der Zustimmung von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dieser wird durch jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Neuwahl ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
5. Die Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst
6. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe, Gremien und Abteilungen des Vereins teilzunehmen.

§ 10 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins vereinigt alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbst.
3. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung.

§ 11 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Datenschutz
1. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten der Mitglieder zu speichern und zu übermitteln. Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten.

§ 13 Vereinsordnungen
1. Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Verein Ordnungen erlassen werden. Das sind insbesondere Jugend-, Geschäfts- und Beitragsordnung.
2. Sämtliche Ordnungen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert und aufgehoben.

§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder anderen Gremien des Vereins angehören.
2. Einmal jährlich obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sein muss.
2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.
3. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von vier fünftel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Ehemaligen Freunde und Förderer der GGS Wisskirchen“, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2008 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.