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Unsere Satzung

Satzung neu (Entwurf) und alt

SATZUNG (Entwurf 2026 für Mitgliederversammlung)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein trägt den Namen Turnverein Wisskirchen 1913 e.V.
2. Sitz des Vereins ist Wißkirchen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter
der VR-Nr. 10280 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Organisation
und Durchführung eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes, sportlicher Veranstaltungen
und die Bereitstellung von Sportkursen.
§ 3a Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die zu satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3b Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen
eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*
innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten
einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller
Beteiligten.
2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und
Neutralität. Er wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
3. Der Verein ist offen für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die
Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der
Geschlechter.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Diese unterscheiden sich
in der Höhe der Mitgliederbeiträge.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht
haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste
oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist in Textform gegenüber dem Vorstand ohne eine Einhaltung
einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist.
4. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen, sich unehrenhaft
verhalten oder in anderer Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen, können vom Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren erhoben
werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Der Verein
ist berechtigt Familienbeiträge, für Kinder und Jugendliche bis zum Ende der Volljährigkeit,
festzulegen. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. In begründeten Einzelfällen/ Härtefällen kann der Vorstand Beitragspflichten erlassen oder
stunden.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt
gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.
Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen bzw. berechtigt.
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt
haben.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Beschluss und Genehmigung des Haushaltsplans für das nachfolgende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Kassenprüfberichts und Entlastung des Vorstands
c. Beschluss über Satzungsänderungen
d. Wahl des Vorstands
e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
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f. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
i. Beschlussfassung über Fusion und Auflösung des Vereins
j. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall
vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
8. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer
Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Vor Vollendung des 18.Lebensjahres sind Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt. Diese üben ihr Stimmrecht in der Jugendversammlung aus.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt
- mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Soweit
ein Viertel dieser Mitglieder dieses beantragen, erfolgen Beschlussfassungen in geheimer
Abstimmung.
11. Satzungsänderungen, Fusion bedürfen zu ihrer Beschlussfassung der Zustimmung von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dieser wird durch jeweils
zwei Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Bestellung
eines Nachfolgers im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, kann durch den Vorstand
ein Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der
Nachfolger bleibt dann bis zur nächsten Wahl des Vorstands im Amt. Danach wird das Mitglied
im dreijährigen Rhythmus des Vorstands mitgewählt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
6. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe, Gremien und Abteilungen
des Vereins teilzunehmen.
7. Der Vorstand bestimmt bei Bedarf Delegierte zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen
von Dachverbänden. Zu Delegierten können neben Vereinsmitgliedern ohne Funktion auch
die Mitglieder des Vorstands bestellt werden.
§ 10 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins vereinigt alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
selbst.
3. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung.
4. Die Jugendordnung wird durch die Mitgliederversammlung entschieden und beschlossen.
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§ 11 Beschlussfassung, Protokollierung
Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.
2. Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der
Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweiligen gültigen
Fassung.
3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt
zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Vereinsordnungen
1. Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Verein Ordnungen erlassen werden. Das
sind insbesondere Jugend-, Geschäfts- und Beitragsordnung.
2. Sämtliche Ordnungen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
erlassen, geändert und aufgehoben.
3. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder anderen Gremien des Vereins angehören.
2. Einmal jährlich obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung
in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen
werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.
3. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
4. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Ehemalige, Freunde und Förderer der GGS
Wisskirchen e.V.“, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Im Fall einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an
den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am xx.xx-2026 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein trägt den Namen Turnverein Wisskirchen 1913 e.V.
2. Sitz des Vereins ist Wißkirchen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn
unter der VR-Nr. 10280 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Organisation
und Durchführung eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes, sportlicher Veranstaltungen,
die Bereitstellung von Sportkursen sowie aller Maßnahmen zur Förderung
der Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die zu satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Bestätigung des Erwerbs
der Mitgliedschaft übersendet der Vorstand eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung von der
Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen
Person.
2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
ohne eine Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
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4. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeitsarbeit schädigen, sich unehrenhaft
verhalten, satzungsgemäße Auflagen nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen
Vereinsinteressen verstoßen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu
geben.
§ 7 Beiträge
1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren
erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Der
Verein ist berechtigt Familienbeiträge festzulegen. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt
sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe
der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Bedarf, oder wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern, kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt
haben.
5. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, sofern der Antrag 7
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Über die
Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 30.11. des Vorjahres beim Vorstand
schriftlich eingegangen sein.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Beschluss und Genehmigung des Haushaltsplans für das nachfolgende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c. Beschluss über Satzungsänderungen
d. Wahl des Vorstands
e. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt
j. Beschlussfassung über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Vereins
k. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall
vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter Gäste
zulassen.
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9. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit
einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
10. Vor Vollendung des 16.Lebensjahres sind Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt. Diese üben ihr Stimmrecht in der Jugendversammlung aus.
11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - sofern diese Satzung nichts anderes
bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Soweit ein Viertel dieser Mitglieder dieses beantragen, erfolgen Beschlussfassungen
in geheimer Abstimmung.
12. Satzungsänderungen, Fusion und Verschmelzung bedürfen zu ihrer Beschlussfassung der
Zustimmung von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dieser wird durch jeweils
zwei Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur
Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, kann der Vorstand
bis zur nächsten Neuwahl ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
5. Die Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst
6. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe, Gremien und
Abteilungen des Vereins teilzunehmen.
§ 10 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins vereinigt alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres.
2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
selbst.
3. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung.
§ 11 Beschlussfassung, Protokollierung
Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Datenschutz
Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene
Daten der Mitglieder zu speichern und zu übermitteln. Jedes Mitglied hat das Recht,
Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten.
§ 13 Vereinsordnungen
1. Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Verein Ordnungen erlassen werden. Das
sind insbesondere Jugend-, Geschäfts- und Beitragsordnung.
2. Sämtliche Ordnungen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
erlassen, geändert und aufgehoben.
Seite 4 von 4
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder anderen Gremien des Vereins angehören.
2. Einmal jährlich obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und
Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sein
muss.
2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes
einberufen werden oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses
schriftlich gefordert haben.
3. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von vier fünftel der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Ehemaligen Freunde und Förderer
der GGS Wisskirchen“, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2008 beschlossen. Sie tritt
mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.